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Grillen als Mieter

Der beste Anwalt für Mietrecht
Ein Grillverbot im Mietrecht gibt es nicht pauschal — und ein „Recht aufs Grillen" ebenso wenig. Ob Sie auf Balkon, Terrasse oder im Garten Ihrer Mietwohnung grillen dürfen, hängt vor allem vom Mietvertrag, der Hausordnung und der Rücksichtnahme auf Ihre Nachbarn ab.
Junger Mann grillt auf einem Elektrogrill auf seinem Balkon Würstchen
Symbolbild: KI-generiertes Bild

Was sagt das Gesetz zum Grillen?

Sie werden im Bürgerlichen Gesetzbuch keinen Paragraphen finden, der das Grillen ausdrücklich erlaubt oder verbietet. Genau hier fangen die Schwierigkeiten an. Die Gerichte arbeiten sich deshalb über Umwege an das Thema heran — vor allem über das Rücksichtnahmegebot und über § 906 BGB, der die sogenannte Duldungspflicht regelt. Vereinfacht gesagt: Solange Rauch, Ruß oder Gerüche Ihre Nachbarn nicht wesentlich beeinträchtigen, müssen diese das Brutzeln nebenan hinnehmen. Wird die Beeinträchtigung dagegen erheblich, ist Schluss mit der Grillromantik.

Mehrere Gerichte stufen das Grillen im Freien zudem als sozialadäquate Handlung ein. Das Amtsgericht Bonn hat in seiner vielzitierten Entscheidung sogar ausdrücklich auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG Bezug genommen und betont, dass auch Stadtbewohnern in dicht bebauten Wohngebieten das Grillen nicht gänzlich untersagt werden kann. Für Sie als Mieter ist das ein dogmatisch starkes Argument, falls es zum Streit kommt.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz als zweite Schranke

Eine zweite gesetzliche Hürde kommt aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Wenn beißender Qualm regelmäßig in die Wohnungen der Nachbarn zieht, kann das eine Ordnungswidrigkeit sein — und ein Bußgeld nach sich ziehen, dessen Höhe je nach Bundesland variiert. Apropos Bundesland: In Nordrhein-Westfalen und Brandenburg gelten ergänzende landesrechtliche Vorschriften zum Grillen, die teilweise strenger sind als das Bundesrecht. Wer in NRW grillt, sollte deshalb nicht nur Mietvertrag und Hausordnung im Blick haben, sondern auch die landesrechtlichen Immissionsschutzbestimmungen — gerade in dicht besiedelten Wohnlagen.

Was darf der Vermieter im Mietvertrag regeln?

Hier wird es für Sie als Mieter besonders wichtig: Der Vermieter darf das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse vollständig untersagen. Das hat das Landgericht Essen in einer vielzitierten Entscheidung bestätigt (Az. 10 S 438/01). Eine solche Klausel im Mietvertrag ist wirksam, und sie umfasst im Zweifel alle Grillarten — also auch Elektro- und Gasgrills, nicht nur den klassischen Holzkohlegrill. Wer also im Mietvertrag oder in der Hausordnung ein Verbot unterschreibt, kann sich später nicht mit dem Hinweis herausreden, der Elektrogrill mache doch gar keinen Rauch.

Lesen Sie vor dem ersten Anzünden in Ruhe Ihren Mietvertrag und die Hausordnung — der Blick spart später viel Ärger.

Wichtig zu wissen: Ein Grillverbot, das nachträglich einseitig in einen bestehenden Mietvertrag aufgenommen werden soll, ist in der Regel unwirksam. Was Sie bei Vertragsschluss nicht akzeptiert haben, kann der Vermieter Ihnen später nicht aufzwingen. Für Vermieter heißt das umgekehrt: Wer auf Nummer sicher gehen will, nimmt eine eindeutige Grillklausel von Anfang an in den Mietvertrag oder die Hausordnung auf — das ist der mit Abstand wirksamste Weg, späteren Streit zu vermeiden.

Was passiert, wenn Sie gegen ein Grillverbot verstoßen?

Wer sich über ein wirksames Verbot hinwegsetzt, verhält sich vertragswidrig. Der Vermieter wird zunächst eine Abmahnung aussprechen. Bei wiederholtem oder schwerem Verstoß droht im Ernstfall die fristlose Kündigung nach § 543 BGB. Genau dieser Weg wurde im Essener Fall beschritten und gerichtlich gebilligt — damals noch auf Grundlage der Vorgängernorm § 553 BGB, die im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 in den heutigen § 543 BGB überführt wurde. An den inhaltlichen Voraussetzungen hat sich dadurch nichts geändert. Dazu kommen mögliche Folgekosten: Wenn Funkenflug einen Brand auslöst oder Nachbargut beschädigt, haften Sie als Grillmeister persönlich für den Schaden.

Wie oft darf ich grillen, wenn nichts geregelt ist?

Schweigen Mietvertrag und Hausordnung zum Thema, dürfen Sie grundsätzlich grillen — aber eben nicht beliebig oft. Hier kommt die uneinheitliche Rechtsprechung ins Spiel, die für Laien wie Juristen gleichermaßen verwirrend ist. Eine allgemeingültige Regel existiert schlicht nicht: Jedes Gericht entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls, und die Spannweite der Urteile ist beachtlich. Das Amtsgericht Bonn hielt einmal monatlich Grillen von April bis September für zulässig, allerdings nur mit Vorankündigung an die Nachbarn 48 Stunden vorher (Az. 6 C 545/96). Das Landgericht Stuttgart begrenzte das Vergnügen auf dreimal im Jahr (Az. 10 T 359/96), das Bayerische Oberste Landesgericht auf fünfmal jährlich (Az. 2 Z BR 6/99). Das Landgericht München I hat 2023 in einem Wohnungseigentums-Fall maximal viermal pro Monat zugelassen — und verboten, an zwei aufeinanderfolgenden Wochenend- oder Feiertagen anzufeuern (Az. 1 S 7620/22 WEG).

Aus dieser bunten Mischung lässt sich keine verlässliche Faustregel ableiten. Als grobe Orientierung gilt: etwa einmal pro Monat mit vorheriger Information der Nachbarn dürfte in den meisten Wohnlagen unproblematisch sein — verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht, denn ein Richter in Ihrer Stadt kann das morgen schon anders sehen.

Wer trägt die Beweislast im Streitfall?

Ein Punkt, den viele Mieter unterschätzen: Wer wegen Grillens vor Gericht zieht, muss die nicht hinnehmbare Beeinträchtigung substantiiert darlegen und beweisen. Bloße Behauptungen wie „Es stinkt immer" reichen nicht aus. Der klagende Nachbar muss konkret vortragen, an welchen Tagen, zu welchen Uhrzeiten, wie lange und in welchem Ausmaß Rauch oder Gerüche in seine Wohnung gezogen sind. Diese hohe Beweislast ist für Sie als grillenden Mieter eine wichtige Verteidigungslinie. Umgekehrt heißt das aber auch: Wenn Sie sich als Nachbar gestört fühlen, sollten Sie ein Lärm- und Geruchsprotokoll führen — mit Datum, Uhrzeit, Dauer und einer kurzen Beschreibung der Intensität. Ohne solche Aufzeichnungen wird Ihre Klage vor Gericht kaum Aussicht auf Erfolg haben.

Holzkohle, Gas oder Elektro — macht das einen Unterschied?

Vor dem Gesetz erst einmal nicht: Ob Sie mit Briketts, Propan oder Strom grillen, ändert nichts an der grundsätzlichen Erlaubnis oder einem Verbot. In der Praxis ist der Unterschied aber riesig — und die Gerichte sehen das genauso. Der Holzkohlegrill ist der häufigste Auslöser von Streit, weil er starke Rauch- und Geruchsentwicklung verursacht. Mehrere Gerichte haben Holzkohle auf engen Mehrfamilienhaus-Balkonen deshalb besonders kritisch bewertet und teilweise sogar ganz untersagt.

Gas- und Elektrogrills entwickeln deutlich weniger Rauch und sind aus Sicht der Mieterverbände die nachbarschaftsfreundlichere Wahl. Trotzdem ist auch der Elektrogrill keine Freikarte für unbegrenztes Grillen: Das Landgericht München I hat 2023 selbst beim Elektrogrill eine Begrenzung auf viermal im Monat für angemessen gehalten (Az. 1 S 7620/22 WEG). Auch beim sauberen Strom-Brutzeln können also Fett- und Bratendünste, Gespräche und Geräuschkulisse die Nachbarn belasten — der Grilltyp allein entbindet Sie nicht vom Rücksichtnahmegebot. Beim Gasgrill sollten Sie zusätzlich beachten, dass Gasflaschen nicht im Keller, Treppenhaus oder Schlafzimmer gelagert werden dürfen — das ist aus Brandschutzgründen unzulässig.

Sonderfall überdachter Balkon

Ein heikles Thema ist der überdachte Balkon. Auch wenn kein ausdrückliches Verbot in Ihrem Mietvertrag steht, kann das Grillen mit Holzkohle hier rechtlich problematisch sein. Funkenflug und aufsteigende Hitze können die Balkondecke oder Markisen beschädigen, und im schlimmsten Fall droht ein Brand — der Brandschutz ist hier der entscheidende Punkt. Der Vermieter darf aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht einschreiten und das Holzkohlegrillen auch ohne ausdrückliche Klausel untersagen. Wer einen überdachten Balkon hat, sollte deshalb auf Gas- oder Elektrogrills ausweichen — schon aus Eigeninteresse und mit Blick auf die eigene Haftpflichtversicherung, die bei grober Fahrlässigkeit Leistungen kürzen kann.

Sonderfall Eigentümergemeinschaft

Wenn Sie eine Eigentumswohnung gemietet haben, kommt eine zusätzliche Ebene ins Spiel: die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese kann per Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung das Grillen für die gesamte Wohnanlage verbieten oder einschränken (LG München 36 S 8058/12 WEG, OLG Zweibrücken 3 W 50/93). Ein solcher Beschluss bindet zunächst Ihren Vermieter als Eigentümer — und der muss das Verbot im nächsten Schritt gegen Sie als Mieter durchsetzen. Für Sie bedeutet das: Selbst wenn Ihr Mietvertrag schweigt, kann ein WEG-Beschluss hinter den Kulissen das Grillen unmöglich machen. Fragen Sie im Zweifel beim Vermieter nach, ob es entsprechende Beschlüsse gibt.

Was tun, wenn der Nachbar ständig grillt?

Die umgekehrte Perspektive ist genauso häufig: Der Nachbar grillt fast täglich, und der Qualm macht Ihre Wohnung unbewohnbar. Der erste und meist wirksamste Schritt ist denkbar einfach — suchen Sie das Gespräch. Viele Konflikte lösen sich, sobald die andere Seite überhaupt erfährt, dass es ein Problem gibt. Hilft das nicht, können Sie sich an Ihren Vermieter wenden und auf das Rücksichtnahmegebot pochen.

In extremen Fällen ist sogar eine Mietminderung denkbar, wenn die Grillaktivitäten des Nachbarn die Gebrauchstauglichkeit Ihrer Wohnung erheblich einschränken. Die Hürden dafür sind allerdings hoch: Es muss sich um eine erhebliche Beeinträchtigung handeln, die deutlich über das übliche Maß hinausgeht und dauerhaft besteht. Bei gelegentlichem Grillen — und sei es am Wochenende — wird ein Gericht eine Mietminderung in der Regel ablehnen. Der Mieter, der mindern will, muss zudem dieselbe substantiierte Darlegung leisten wie ein klagender Nachbar.

Eine wichtige Parallele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung liefert der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil zum Rauchen auf dem Balkon (BGH, Urteil v. 16.01.2015, Az. V ZR 110/14). Dort hat der BGH klargestellt, dass das nachbarliche Rücksichtnahmegebot beide Seiten bindet — und dass die Nutzung eines Balkons unter bestimmten Umständen zeitlich beschränkt werden kann, wenn andere Bewohner erheblich beeinträchtigt werden. Diese Grundsätze werden in der Literatur regelmäßig auch auf Grillkonflikte übertragen.

Praxistipps für ein friedliches Grillvergnügen

Auch wenn das Grillen erlaubt ist, schulden Sie Ihren Nachbarn das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Diese Pflicht ist keine Einbahnstraße, sondern gilt für beide Seiten. Sprechen Sie das geplante Grillfest am besten kurz mit den direkt angrenzenden Nachbarn ab, damit diese rechtzeitig die Fenster schließen können. Achten Sie auf die Windrichtung und positionieren Sie den Grill möglichst weit weg von Nachbarfenstern. Eine Aluschale unter dem Grillgut verhindert, dass Fett auf die Glut tropft und Qualm produziert. Und ganz wichtig: Ab 22 Uhr beginnt die Nachtruhe — laute Unterhaltungen und Musik müssen dann verstummen, sonst handelt es sich um eine Ruhestörung.

Wer seine Nachbarn rechtzeitig informiert, hat schon den halben Streit vermieden. Der andere halbe lässt sich meist mit einem Würstchen über den Zaun schlichten.

Als Vermieter haben Sie umgekehrt das Recht, bei berechtigten Beschwerden einzuschreiten. Sprechen Sie den Mieter zunächst persönlich an, bevor Sie zum Mittel der Abmahnung greifen — das spart Zeit, Geld und Nerven auf beiden Seiten.

Sonderfall Mietergarten

Ist das Grillen auf dem Balkon laut Mietvertrag verboten, schauen Sie nach, ob zu Ihrer Wohnung ein Mietergarten gehört. Ein Garten ist rechtlich nicht dasselbe wie ein Balkon, und ein Verbot für den Balkon gilt nicht automatisch auch für den Garten. Hier dürfen Sie in der Regel gelegentlich grillen, müssen aber natürlich weiterhin auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Auch ein gemeinschaftlich genutzter Hofgarten kann eine Lösung sein — sofern die Hausordnung das zulässt.


Sehen Sie auch unter Hausordnung, Abmahnung, Ruhestörung, Mietminderung und fristlose Kündigung.


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